WDFV-Sportgericht wertet Regionalliga-Spiel mit 2:0 für Wattenscheid
Partie Wattenscheid - 1. FC Köln U 23
WDFV-Sportgericht wertet Regionalliga-Spiel mit 2:0 für Wattenscheid
Partie Wattenscheid - 1. FC Köln U 23
Das Sportgericht des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV) hat das Spiel in der Herren-Regionalliga West SG Wattenscheid 09 – 1. FC Köln U 23 vom 27. Spieltag mit drei Punkten und 2:0 Toren zu Gunsten der SG Wattenscheid 09 gewertet.
Die SG Wattenscheid hatte zuvor form- und fristgerecht Einspruch gegen die Wertung des Spiels vom 18.03.2023 eingelegt. Diese Partie hatte die U 23 des 1. FC Köln mit 3:2 gewonnen, die SG Wattenscheid rügte aber an, dass sich laut Spielbericht zwischen der 80. und 89. Spielminute gleichzeitig vier Nicht-U23-Spieler des 1. FC Köln im Spiel befanden hatten, was nach § 12 Nr. 1. der Spielordnung des DFB unzulässig ist.
Unter dem Vorsitz von Georg Schierholz (Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen) hat das Sportgericht nunmehr am 04.04.2023 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt, dass die Partie zwischen der SG Wattenscheid 09 und dem 1. FC Köln U23 vom 18.03.2023 mit drei Punkten und 2:0 Toren zu Gunsten der SG Wattenscheid 09 und für den 1. FC Köln als verloren gewertet wird.
Das Sportgericht verwies ist der Urteilsbegründung darauf, dass auf Seiten des 1. FC Köln U 23 Spieler mitgewirkt haben, die zeitweise nicht einsatzberechtigt waren, was gleichbedeutend mit dem Fehlen der 'Spielberechtigung' ist (vgl. § 8(1), 3. Unterabsatz der Spielordnung des WDFV, in Kraft getreten am 01.07.2022). Somit war das Spiel gemäß § 43(1),(3) Satz 1 der Spielordnung des WDFV mit 3 Punkten und 2:0 Toren für die SG Wattenscheid 09 zu werten.
Zudem wurde entscheiden, dass wegen der Dringlichkeit in Anbetracht der aktuellen Tabellensituation der Beteiligten unmittelbar vor den entscheidenden letzten Spieltagen der Regionalliga West werden, sowohl die Rechtsmittelfrist auf drei Tage als auch die Rechtsmittelbegründungsfrist auf weitere drei Tage verkürzt (§ 54(4) WDFV-Rechts- und Verfahrensordnung) wird.
Autor*in: WDFV
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