Arbeitshilfe: „Verfahren gegen Teamoffizielle“
Innenraumverbote nach Roter Karte gegen Teamoffizielle
Schritte der Verfahrensbearbeitung
Das Anlegen eines Falles und dessen Bearbeitung im Modul „Sportgerichtsbarkeit“ ist Sportrichterinnen und Sportrichtern aus der Praxis bekannt.
Das Formularfeld „Tatbestand“ ist in Verfahren gegen Teamoffizielle stets mit der Formulierung
unsportlichen Verhaltens
zu befüllen. Die genaue Formulierung bzw. grammatikalische Form entspricht dabei dem aus anderen Fällen bekannten Schema und ist immer identisch.
Die Rechts- und Verfahrensordnung des WDFV kennt speziellere Tatvorwürfe als das unsportlichen Verhalten ausschließlich bei Vergehen von Spielern und spricht bei anderen Beschuldigten ausschließlich von unsportlichem Verhalten, vgl. § 1 Abs. 1 RuVO/WDFV.
Für das Sportstrafverfahren gegen Teamoffizielle ist darauf zu achten, dass als „Beschuldigtentyp“ in der Auswahlliste der „Teamoffizieller Heim bzw. Gast” gewählt wird.
Aufgrund der kurzen Dauer der vorläufigen Sperre des Teamoffiziellen ist besondere Eile bei der Bearbeitung des Sportrechtsverfahrens geboten. Erstrebenswert ist nämlich eine Entscheidung des Sportgerichts bis zum Ablauf der vorläufigen Sperre, also häufig innerhalb von einer Woche. Deshalb wird empfohlen in den Standardfällen die Frist für den Teamoffiziellen zur Stellungnahme kurz zu bemessen. Meistens werden 1-2 Tage ausreichend sein.
Im Übrigen ergeben sich keine Besonderheiten. Insbesondere kann im Unterabschnitt „Mustertexte“ der bekannte Mustertext mit der Bezeichnung „ST-01 – Stellungnahme: Beschuldigte“ verwendet werden.
Im Verfahrensabschnitt „Beabsichtigte Entscheidung“ unterscheiden sich die Eingaben bei Verfahren gegen Teamoffizielle zum bekannten Verfahren gegen Spieler nur wenig.
Rechtsgrundlage
Zunächst ist im Abschnitt „Gesetzesgrundlage“ in der ersten Dropdownliste „RuVO“ [= WDFV-Rechts- und Verfahrensordnung] und sodann in der zweiten Dropdownliste neben dem Textfeld „§ / Nr“ „5“ durch Anklicken auszuwählen.
Strafart / Sanktion
In der Menüzeile unter der Überschrift „Sanktion“ ist bei der (Sanktions-)„Art“ aus der Dropdownliste Innenraumverbot auszuwählen.
In der nächsten Zeile ist bereits „Anzahl Spiele“ vorausgewählt und es muss lediglich die die Zahl der Spiele anzugeben, für die das Innenraumverbot des Teamoffiziellen gelten soll, in das markierte Feld rechts daneben eingefügt werden.
Hinweis: Hierbei ist zu beachten, dass ein Innenraumverbot nach § 5 Abs. 2 m) der Rechts- und Verfahrensordnung maximal fünf Spiele betragen darf.
In der gleichen Zeile ist zudem in das Eingabefeld „von“ der Beginn des Innenraumverbots entweder per Hand als Datum einzugeben oder durch Klicken auf das Kalendersymbol auszuwählen. Das vorbelegte Datum kann, wie auch bei Spielsperren von Spielern, verwendet werden, sofern seit dem Feldverweis höchstens ein (vgl. § 8a RuVO/WDFV) Spiel stattgefunden hat. Zu hiervon abweichenden Fällen finden sich Hinweise im nächsten Abschnitt.
Das Eingabefeld „bis“ muss, wie auch bei der Spielsperre eines Spielers, leer bleiben.
Ebenfalls wie bei der Spielsperre, bleiben alle anderen Felder unbearbeitet mit den vorbelegten Einstellungen.
Diese Vorgehensweise ist auch geeignet, wenn das Sportgericht zum Ergebnis kommt, dass die automatische Sperre von einem Spiel im konkreten Fall ausreichend ist.
Besonderheiten
Es bestehen in zwei Ausnahmefällen Besonderheiten im Bearbeitungsablauf:
- Bereits verbüßte Automatiksperre des § 8a RuVO und die Strafe ist höher als ein Spiel
- Das Innenraumverbot soll mit einer Geldstrafe kombiniert werden
Beide Sonderfälle und die dabei zu beachtenden Unterschiede sind unterhalb dieser Anleitung in den beiden ausklappbaren Bereichen gesondert beschrieben.
Mustertext
Nach dem Speichern können im Unterabschnitt „Mustertexte“ über die Dropdownliste der Mustertext IV-01 - Innenraumverbot ausgewählt und verwendet werden.
Danach ist die Bearbeitung des Verfahrensabschnitts über den Button „Freigeben“ abzuschließen und das erzeugte Dokument kann versendet werden.
Die Eingabe der Entscheidung unterscheidet sich, wie gewohnt, nur wenig zur beabsichtigten Entscheidung.
Besonderheiten
Es bestehen in zwei Ausnahmefällen Besonderheiten im Bearbeitungsablauf:
- Bereits verbüßte Automatiksperre des § 8a RuVO und die Strafe ist höher als ein Spiel
- Das Innenraumverbot soll mit einer Geldstrafe kombiniert werden
Beide Sonderfälle und die dabei zu beachtenden Unterschiede sind unterhalb dieser Anleitung in den beiden ausklappbaren Bereichen gesondert beschrieben.
Entscheidungsform / Gesetzesgrundlage / Sanktion
Im Tab Beteiligte ist als Entscheidungsform das „Urteil“ bereits vorausgewählt (vgl. § 36 Abs. 1 RuVO/WDFV). Die anderen Eintragungen der sanktionsspezifischen Merkmale unterscheiden sich nicht von der beabsichtigten Entscheidung.
Mustertexte
Nach dem Abspeichern kann wie gewohnt über die Dropdownliste der Mustertext (IV-01 - Innenraumverbot) ausgewählt und verwendet werden.
Besonderheiten
Hinweis: Dieser Abschnitt betrifft ausschließlich die Sportgerichte des Herren- und Frauen-Spielbetriebs. Die hier beschriebenen Besonderheiten können im Bereich der Jugendsportgerichte nicht vorkommen (vgl. § 30 Abs. 12 Unterabsatz 3 Satz 2 JSpO/WDFV).
Hat mehr als ein Spiel seit dem Feldverweis stattgefunden (z.B. durch ein Nachholspiel) und wird durch den Sportrichter auf mehr als ein Spiel Innenraumverbot erkannt, ergeben sich bei der Bearbeitung einige Besonderheiten. Der/die Teamoffizielle konnte gem. § 8a RuVO am nächsten Spiel nicht teilnehmen, bei den darauffolgenden Spielen hat er jedoch normal teilnehmen können.
Hintergrund: Grundsatz der zwei Zeiträume
Daraus ergibt sich in solchen Fällen, dass zwei „Zeiträume“ des Innenraumverbotes nebeneinander bestehen:
- „Zeitraum“: 1 Spiel → automatische Sperre gem. § 8a RuVO/WDFV),
- „Zeitraum“: + x-Spiel(e) → darüber hinausgehende Spielanzahl aus der Entscheidung).
Dabei liegt der 1. „Zeitraum“ von einem Spiel stets in der Vergangenheit; das Sportgericht braucht hierüber nicht mehr direkt entscheiden. Das (bereits verbüßte) Spiel aus der automatischen Sperre ist in solchen Fällen aber natürlich dennoch bei der Entscheidung des Sportgerichts zu berücksichtigen, damit keine doppelte Bestrafung erfolgt.
Dies erfolgt durch zwei Aspekte:
Abzug des verbüßten Spiels
Die Berücksichtigung des bereits verbüßten Spiels (1. Zeitraum) erfolgt in diesen Fällen durch Verminderung des ausgesprochenen Innenraumverbotes um das Spiel aus der automatischen Sperre. Zu diesem Zweck wird von der Anzahl der ausgeurteilten (und im DFBnet einzutragenden) Spiele das bereits verbüßte Spiel abgezogen. Hält der Sportrichter also drei Spiele für tat- und schuldangemessen, hat er nach Verminderung demnach nur noch ein Innenraumverbot von zwei (drei minus eins) weiteren Spielen auszusprechen.
Abweichendes Beginndatum
Da anschließend für den/die Beschuldigte(n) eine normale Teilnahme an weiteren Spielen möglich war, ist diesem Umstand bei dem Beginndatum des Innenraumverbotes (2. Zeitraum) Rechnung zu tragen. Das Innenraumverbot (2. Zeitraum) kann also frühestens am Tag der Entscheidung beginnen. Im Formularfeld „von“ ist daher der voreingestellte Wert abzuändern auf das Entscheidungsdatum.
Beispiel:
Der/die Teamoffizielle wird am Sonntag, dem 19.02.2023 vom Schiedsrichter mit der roten Karte aus dem Innenraum verwiesen. Er ist gem. § 8a RuVO für das nächste Spiel am Sonntag, dem 26.02.2023 gesperrt. Das Sportgericht entscheidet am Donnerstag, dem 02.03.2023 und hält insgesamt drei Spiele für tat- und schuldangemessen. An danach folgenden weiteren Spielen könnte der/die Teamoffizielle normal mitwirken.
rote Karte | Nächstes Spiel (§ 8a) | Mehr als ein Spiel? | Entscheidung | |
---|---|---|---|---|
Normalfall | 19.02.2023 | 26.02.2023 | Nein | 02.03.2023 |
Sonderfall | 19.02.2023 | 26.02.2023 | Ja, 01.03.2022 | 02.03.2023 |
Welches Beginndatum des Innenraumverbotes und welche Anzahl (Spiele) im DFBnet zu vermerken ist, hängt davon ab, ob im Zeitraum zwischen dem 19.02.2023 (rote Karte) und dem 02.03.2023 (Entscheidungsdatum) mehr als ein Spiel (z.B. ein Nachholspiel) stattgefunden hat.
Mehr als ein Spiel? | einzutragendes | einzutragende | auszuwählender | |
---|---|---|---|---|
Normalfall | Nein | 20.02.2023 | 3 | IV-01 |
Sonderfall | Ja, 01.03.2022 | 02.03.2023 | 2 | IV-02 |
Die Besonderheit wird anschließend bei Auswahl des vorgesehenen Mustertextes entsprechend in der Formulierung berücksichtigt (siehe Markierungen im Bild).
Sofern neben dem Innenraumverbot eine Geldstrafe verhängt werden soll, ist weiterhin als Gesetzesgrundlage § 5 RuVO auszuwählen. Unter „Sanktion“ ist beim Feld „Art“ sodann „Innenraumverbot und Geldstrafe“ auszuwählen. Die Eingabemaske enthält grundsätzlich die gleichen Formularfelder wie in Arbeitshilfe oben beschrieben, zusätzlich ist jedoch unterhalb das Feld „Geldstrafe“ mit dem Betrag (z.B. 100) in EUR zu befüllen.
Damit der zusätzliche Geldbetrag auch in den Mustertexten berücksichtigt wird, ist auch hierfür ein speziell angepasster Mustertext verfügbar: IV-GS-01 - Innenraumverbot + Geldstrafe. Das Vorgehen hinsichtlich des Innenraumverbots unterscheidet sich hier nicht von dem oben dargestellten Ablauf.
Kombination der Besonderheiten
Auch bei einer Verurteilung zu mehr als einem Spiel Innenraumverbot nach bereits verbüßter Automatiksperre ist eine zusätzliche Verurteilung zu einer Geldstrafe möglich. Diese Konstellation vereint beide Besonderheiten miteinander in dem Mustertext IV-GS-02 - Innenraumverbot (>1 Spiel UND abgel. Automatiksperre) + Geldstrafe: