Dr. Heinz Lünsch ist der Anti-Doping-Beauftragte des WDFV und hat die folgenden Informationen zusammengestellt.
Doping-Regelwerk und Definition der Welt-Anti-Doping-Agentur [WADA]
Die Doping-Definition der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) gilt seit dem 01.01.2004. Sie löste das Reglement der Medizinischen Kommission des IOC ab.
In Deutschland wird das Regelwerk der WADA in Kooperation mit der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA), dem Deutschen Olympischen Sportbund DOS) und den Fachverbänden realisiert.
Doping-Definition (WADA):
"Doping ist das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten. Sowie die Verwendung oder der Versuch der Anwendung von Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffgruppen und die Anwendung verbotener Methoden“ usw.
WADA-Dopingdefinition, World Anti-Doping Code, Artikel 1 und 2
Auszüge aus dem Doping-Regelwerk der WADA
Artikel 1: Definition von Doping
Doping ist definiert als ein ein- oder mehrmaliger Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, wie sie inhaltlich in den Artikeln 2.1 bis 2.8 niedergeschrieben sind.
Artikel 2: Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen
Die Artikel 2.1 – 2.8 stellen Verstöße gegen die Anti-Doping-Statuten dar:
2.1 Das Vorliegen einer verbotenen Substanz, deren Metaboliten oder eines Markers in einer dem Athleten entnommenen Probe; z.B. Blut- oder Urinprobe
2.2 Die Anwendung bzw. der Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode
2.3 Weigerung / Unterlassung (ohne ausreichende Begründung) sich der Abgabe einer Probe nach Aufforderung zur Dopingkontrolle entsprechend der Statuten der Anti-Doping- Regeln zu unterziehen
2.4 Verhinderung / Ausschluss der Verfügbarkeit bei Kontrollen außerhalb des Wettkampfes, einschließlich vorenthaltener Informationen zum Aufenthaltsort.
2.5 Betrug oder versuchter Betrug beim Dopingkontrollverfahren.
2.6 Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von verbotenen Methoden
2.7 Das Handeln / Dealen mit verbotenen Substanzen oder verbotenen Methode
2.8 Anstiftung, Mitbeteiligung, Unterstützung oder Ermutigung zur Anwendung oder zum Versuch einer Anwendung einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode oder jegliche Art der Beteiligung an einem Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln.
Artikel 4.4 Medizinische Ausnahmegenehmigung
[ T U E - Therapeutic Use Exemptions ] oder [ I S T U E - International Standard for Therapeutic Use Exemptions - NADA ]
Behandlungmaßnahmen im Krankheitsfall können es notwendig machen, Pharmaka, deren Wirkstoffe den verbotenen Substanzen angehören, dennoch zu verabreichen. In diesen Fällen kann vor Einnahme des Pharmakons eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Siehe auch NADA – Medizinische Ausnahmegenehmigung
Artikel 10 Sanktionen gegen Einzelsportler
Artikel 10 behandelt in seinen Absätzen 10.1 -10.10 Sanktionen bei Verstößen gegen den Anti-Doping Code in Formen von Disqualifikation, zeitlich befristeter Sperre, lebenslanger Sperre (z.B.: 1. Verstoß: 2jährige Sperre; 2. Verstoß: lebenslange Sperre; Handeln mit oder Verabreichen von verbotenen Wirkstoffen: Sperre zw. 4 Jahre bis lebenslang)
Artikel 11 Konsequenzen für Mannschaften
Hat mehr als ein Mitglied einer Mannschaft in einer Mannschaftssportart während der
Wettkampfveranstaltung gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen, so kann die
Mannschaft entweder disqualifiziert oder gegen sie andere disziplinarische Maßnahmen verhängt werden.
[Anmerkung: Die weiteren Inhalte der Definition sowie deren Kommentierung sind in den Artikeln des World Anti-Doping Codes niedergeschrieben.]